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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ar.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Voraussetzungen

Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab erfülltem 18. Altersjahr.

Stellvertretung
Stimmberechtigte dürfen sich durch eine in der gleichen Gemeinde stimmberechtigte Person vertreten lassen.

Der Vertreter bzw. die Vertreterin weist sich an der Urne durch den Stimmausweis des zu Vertretenden und durch seinen eigenen aus. Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.

Stimmabgabe Invalider
Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe des Gemeindeschreibers/der Gemeindeschreiberin ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeindekanzlei in Verbindung.

Fehlendes Stimmmaterial
Fehlendes Stimmmaterial kann bis am Freitag vor der Abstimmung bei den Einwohnerdiensten bezogen werden.

 

Brieflich abstimmen

1. Stimm- und Wahlzettel im Stimmcouvert verschliessen.

2. Stimmcourvert und Stimmausweis in das Fenstercouvert (Zustell- und Antwortcouvert) legen, in welchem Sie das Abstimmungsmaterial erhalten haben.

3. Das Antwortcouvert verschlossen der Schweizerischen Post übergeben - oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen.

Bei Postaufgabe das Antwortcouvert unbedingt rechtzeitig der Post übergeben:
B-Post bis spätestens Dienstag vor dem Abstimmungstag. Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel sind ungültig.

Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn

  • sich im Couvert der Stimmausweis und das Stimmcouvert befindet,
  • die Stimme vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.