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Urnen Öffnungszeiten Gemeindekanzlei
Mittwoch, Donnerstag während den ordentlichen Bürozeiten
Freitag: 17.00 - 18.00 Uhr
Samstag: 18.00 - 19.00 Uhr
Sonntag: 10.00 - 11.00 Uhr
Hinweis Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ar.ch und des Bundes unter www.admin.ch
Bedingungen / Voraussetzungen Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder den Schriftenempfangsschein oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Brieflich abstimmen Jede stimmberechtigte Person kann ihre Stimme statt persönlich an der Urne auch brieflich abgeben. Die briefliche Stimmgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig.
Wer brieflich stimmen will, legt die Stimmzettel in das dafür bestimmte Stimmkuvert und legt dieses zusammen mit der Stimmausweiskarte in den Umschlag "Stimm- und Wahlunterlagen", der verschlossen zurückzusenden ist. Der Umschlag kann portofrei der Post übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindekanzlei eingeworfen werden. Die Diskretion bleibt absolut gewahrt.
Für Auslandschweizer gelten besondere Bestimmungen.
Die briefliche Stimmgabe muss bis spätestens am Abstimmungssontag bis zur Schliessung der Urne bei der Gemeinde eintreffen.
Bitte senden Sie in der Woche vor dem Abstimmungssonntag ihre briefliche Stimmabgabe per A-Post.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist


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